Satzung

Satzung

Beschlossen mit Gründungsversammlung am 19.07.2003

Geändert mit Mitgliederversammlung am 12.04.2014

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Pleinfelder Hummel e.V." im Folgenden „Verein" genannt. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsge­richt erhält der Verein den Zusatz „eingetragener Verein" (e.V.)

2. Der Verein hat seinen Sitz in Pleinfeld und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Weißen­burg eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist vom 01.04. bis 31.03.

§ 2 Zweckbestimmung

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von traditionellem Faschingsbrauchtum. Dieses Ziel soll durch öffentliche Darbietungen und Informationen erreicht werden.

2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträ­ge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, die dadurch einen or­dentlichen Betrieb ermöglichen. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv inner­halb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlun­gen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit endgül­tig. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitge­teilt werden.

3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Ver­lust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes ent­scheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vor­würfen zu äußern.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstüt­zungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung be­schlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a. der Vorstand und

b. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

b. die Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegenzunehmen und zu beraten,

c. Entlastung des Vorstandes,

d. (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,

e. (im Wahljahr) die Kassenprüfer zu wählen,

f. (im Wahljahr) Bestimmung des Wahlleiters in der Mitgliederversammlung,

g. Grundsätze der Planung und Organisation des Betriebes festzulegen,

h. über Satzung, Änderung der Satzung sowie Auflösung des Vereins zu bestimmen,

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, min­destens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjah­res, einberufen. Die Einladung erfolgt ein Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Be­kanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die Mitglieder.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

a. Bericht des Vorstands,

b. Bericht des Schatzmeisters,

c. Bericht der Kassenprüfer,

d. Entlastung des Schatzmeisters,

e. Entlastung des Vorstands,

f. (im Wahljahr) Wahl des Vorstands,

g. (im Wahljahr) Wahl der Kassenprüfer,

f. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitglieder­versammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tages­ordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mit­geteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen-auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehr­heit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

6. Der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vor­schlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versamm­lungsleiter bestimmen.

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wo­chen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unter­zeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied bei der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollen­dung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich während der Versammlung ausge­übt werden darf.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig

3. Die Mitgliederversammlung fasst

einfache Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Beschlüsse zu Satzungsänderungen, zur Beitragsordnung und zur Kleiderordnung mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt und zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen per Akklamation, außer es werden mehrere Personen vorgeschlagen, oder mindestens zwei Mitglieder beantragen die geheime Abstimmung.

§10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a. 1. Vorsitzender

b. 2. Vorsitzender

c. ein Schriftführer

d. ein Schatzmeister

e. und bis zu 5 Beisitzern

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar sind Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahrs. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.

3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Im Innenverhältnis ist er an die Be­schlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und ihr rechenschaftspflichtig. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die zweite Vor­sitzende und der/die Schriftführerin. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfä­hig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stim­mengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindes­tens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet, diese haben sich mindestens zweimal jährlich zu treffen.

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berech­tigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vor­standsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§11 Kassenprüfer

1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren zu wählen, die zum Zeitpunkt der Wahl weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufe­nen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweck­mäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit haben die Kassenprüfer Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

3. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§12 Kleiderordnung

Die Art und Ausführung des traditionellen Hummelgewandes und der Hummelmaske wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und in einer verbindlichen Kleiderordnung niedergelegt. Änderungen bedürfen einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§13 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu müssen mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sein. Bei Nichterfüllung dieser Anforderung ist eine weitere Mitgliederversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschiene­nen Mitglieder beschlussfähig

2. Zu dem Beschluss auf Vereinsauflösung ist eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine schriftliche Stimmabgabe ist zulässig und muss zum Zeitpunkt der Abstimmung im Original dem Versammlungsleiter vorliegen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Marktgemeinde Pleinfeld zu. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemein­nützige und kulturelle Zwecke zu verwenden.

4. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglie­der bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung abschließend nichts anderes beschließt.

§ 14 Errichtung und Inkrafttreten der Satzung

1. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 19.07.2003 be­schlossen.

2. Die Gründungsversammlung ermächtigt den Vorstand, redaktionelle Änderungen an vorste­hender Satzung, die von. Amts wegen angeordnet werden, um eine Eintragung in das Vereins­register oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erlangen, ohne nochmalige Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

3. Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

 

Kleiderordnung

Richtlinien für den Hummelanzug

Der Anzug besteht aus einem, dem Sackrupfen ähnlichen Material in den Farben gelbbraun oder graubraun.

Gesamtheitlich beschaffter Stoff ist zu verwenden und wird ohne Aufschlag an die Mitglieder abgegeben.

Die Jacke und die Hose können in den Farben gelb, rot oder schwarz eingefasst werden. Die Verzierung des Anzuges besteht aus max. 5 cm großen Stoffflicken, welche rund (wahlweise auch rechteckig) zugeschnitten und durch die Mitte am Stoff angenäht werden. Die Jacke kann mit Knöpfen oder einem Reißverschluss geschlossen werden und überlappt die Hose um mindestens 10 cm.

Auf dem Rücken der Jacke wird ein Männchen in den Farben rot oder schwarz aufgenäht. Der Anzug kann zusätzlich mit bis zu 20 runden Glöckchen von max. 35 mm Durchmesser verziert werden. Diese sind wie die Stoffflicken in wildem Durcheinander auf dem Anzug anzubringen, dürfen diesen jedoch insgesamt nicht „ überfrachten ".

Analog zum Anzug (Jacke und Hose) wird auch das Kopftuch verziert. Dieses wird an der Holzmaske entweder mit Ziernägeln befestigt oder angenäht. Die Einfassung des Kopftuches hat die gleiche Farbe wie Jacke und Hose (soweit diese eingefasst sind), ansonsten darf die Einfassung ebenfalls nur in den Farben gelb, rot oder schwarz erfolgen. Die Anzahl der Glöckchen sollte auf max. 5 beschränkt werden, wobei diese am unteren Rand des Kopfputzes befestigt werden.

Fester Bestandteil des Anzuges ist eine Fuhrmannspeitsche oder eine Ratsche.

Ab 1992 gefertigte Masken und Anzüge haben bis zu deren Ableben „Bestandsschutz ". Alte Anzüge und Masken (vor 1980) sollten vom Besitzer im Original erhalten und restauriert werden. Die zu den Anzügen gehörigen Masken „Hummel" oder „Hörnerbock" sind aus Holz geschnitzt und werden nachfolgend beschrieben.

Maskenbeschreibung „ Hummel"

Die Konturen sind dem menschlichen Gesicht nachempfunden. Die Maske ist schwarz grundiert. Die Augenbrauen und der wuchtige, nach oben gezogene Schnurrbart werden beide im gleichen Farbton, entweder gelb oder rötlichem braun, abgesetzt. Die Augäpfel sind weiß und werden von blutroten Augenlidern eingerahmt. Der Mund ist leicht geöffnet und gibt den Blick auf zwei dichte, weiße Zahnreihen frei. Er wird von nach unten gezogenen Lippen eingerahmt. Diese sind ebenfalls blutrot (wie die Augenlider). Die Unterlippe ist wuchtiger als die Oberlippe (welche aufgrund des Schnauzbartes relativ zierlich ausfällt). Dadurch, dass sie leicht nach außen gestülpt ist, wird der furchteinflößende, „fletschende " Gesichtsausdruck erreicht. Backen und Nasenspitze werden durch leichte Rötungen ebenfalls farblich hervorgehoben. Die Maske sollte möglichst fein nachgeschliffen sein, wobei die Schnittspuren nicht gänzlich überschliffen werden müssen.

Maskenbeschreibung „ Hörnerbock"

Die Konturen sind dem menschlichen Gesicht nachempfunden, wobei die Nase und die Maske erheblich wuchtiger und breiter ausfallen als beim Hummel. Die Grundfarbe des Hörnerbocks liegt zwischen hellem braunbeige und rosa. Augenbrauen und Vollbart sind schwarz abgesetzt. Bei der noch vorhandenen „ Urmaske" des Hörnerbocks ist der Schnauzbart wie beim Hummel gearbeitet, der übrige Vollbart jedoch im Gegensatz zu den jüngeren Masken nur aufgemalt. Die Augäpfel sind weiß und werden von blutroten Augenlidern eingerahmt. Der Mund ist leicht geöffnet und gibt den Blick auf zwei dichte, weiße Zahnreihen frei. Er wird von nach unten gezogenen Lippen eingerahmt. Diese sind ebenfalls blutrot (wie die Augenlider). Auf der Stirn trägt der Hörnerbock zwei geschnitzte, kleine runde schwarze und nach hinten gebogene Hörnchen oder Ziegenhörnchen von max. 10 cm Gesamtlänge, welche ihm sein diabolisches Aussehen verleihen. Die Unterlippe ist wuchtiger als die Oberlippe (welche aufgrund des Schnauzbartes relativ zierlich ausfällt). Dadurch, dass sie leicht nach außen gestülpt ist, wird der furchteinflößende, „fletschende" Gesichtsausdruck erreicht. Stärker als beim Hummel kommen die farblich durch leichte Rötungen hervorgehobenen Backen und Nasenspitze zur Geltung. Die Maske sollte möglichst fein nachgeschliffen sein, wobei die Schnittspuren nicht gänzlich überschliffen werden müssen.